Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem schlagen viele Unternehmer die Hände über dem Kopf zusammen: Muss jetzt jede Website barrierefrei sein? Drohen Abmahnungen? Und was heißt das für einen Handwerksbetrieb, eine Praxis oder eine kleine Kanzlei?
Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage verständlich ein und zeigt, was Sie jetzt prüfen sollten. Wichtig vorab: Wir sind keine Rechtsberater, der Artikel ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Was das BFSG regelt
Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um und verpflichtet bestimmte Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Einschränkungen nutzbar zu machen. Dazu gehören nach Angaben der IHK Köln unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher vertreiben. Das klassische Beispiel ist der Onlineshop. Auch Buchungsstrecken, über die Verbraucher Verträge abschließen, fallen darunter.
Eine reine Informationsseite ohne Möglichkeit zum Vertragsabschluss gilt nach gängiger Auslegung nicht ohne Weiteres als erfasst. Im Zweifel sollten Sie das rechtlich klären lassen, vor allem wenn Ihre Website Buchungen, Bestellungen oder Bezahlfunktionen enthält.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Viele kleine Betriebe sind ausgenommen, aber die Ausnahme ist enger gefasst, als oft angenommen. Sie gilt für Dienstleistungserbringer, die:
weniger als 10 Beschäftigte haben und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro haben.
Die Kriterien müssen zusammen erfüllt sein. Wichtig: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer bestimmte Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, kann sich nicht auf sie berufen. Das betrifft zum Beispiel Händler, die bestimmte Geräte verkaufen. Auch zu Onlineshops gibt es Einschränkungen, deshalb lohnt der genaue Blick auf das eigene Geschäftsmodell (siehe dazu auch den Beitrag des Händlerbunds).
Unser Tipp: Halten Sie fest, warum Sie unter die Ausnahme fallen. Eine kurze interne Notiz mit Datum, Mitarbeiterzahl und Umsatzgrenze reicht als Grundlage, falls später jemand nachfragt.
Welche Folgen drohen?
Zuständig ist die zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder. Sie kann mit oder ohne Anlass prüfen und Korrekturen verlangen. Laut IHK Köln sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich, außerdem Verbandsklagen und Abmahnungen durch Wettbewerber. Wer bei Verstößen nicht reagiert, riskiert im Extremfall, dass die Dienstleistung eingestellt werden muss.
Gleichzeitig gilt: Panik ist unnötig. Wer eine saubere Website betreibt und die Ausnahme im Zweifel belegen kann, steht in der Regel nicht im Fokus. Wer aber einen Shop oder Buchungsbereich betreibt, sollte das Thema jetzt angehen.
Was „barrierefrei" praktisch bedeutet
Als technischer Maßstab gilt der Stand der Technik. Die harmonisierte Norm EN 301 549 verweist auf die internationalen Richtlinien WCAG, in der Praxis meist Stufe AA. Die wichtigsten Punkte lassen sich auch ohne Fachwissen verstehen:
Bereich | Was geprüft wird |
|---|---|
Kontraste | Text ist auf dem Hintergrund gut lesbar, auch bei Sehschwäche |
Tastaturbedienung | Alle Funktionen sind ohne Maus nutzbar, der Fokus ist sichtbar |
Alternativtexte | Bilder haben sinnvolle Beschreibungen für Screenreader |
Formulare | Felder sind beschriftet, Fehlermeldungen verständlich |
Struktur | Überschriften sind logisch aufgebaut, Seiten haben eine Sprache |
Skalierbarkeit | Inhalte funktionieren bei vergrößerter Schrift und Zoom |
Medien | Videos haben Untertitel oder Transkripte |
Drei verbreitete Irrtümer
„Das betrifft nur große Unternehmen." Nein. Das Gesetz richtet sich an Unternehmen aller Größen, kennt aber eine Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. Betreiben Sie dagegen einen Onlineshop, hilft die Betriebsgröße allein nicht weiter. Lassen Sie das im Zweifel prüfen.
„Ein Plugin macht meine Seite barrierefrei." Sogenannte Overlay-Lösungen versprechen Barrierefreiheit per Knopfdruck. In der Fachwelt gelten sie überwiegend als unzureichend, weil sie Probleme im Code nicht beheben, sondern überdecken. Echte Barrierefreiheit entsteht in Struktur, Design und Inhalten der Seite.
„Einmal prüfen, dann ist es erledigt." Jede neue Seite, jedes neue Bild und jedes neue Formular kann Barrieren erzeugen. Barrierefreiheit ist deshalb ein laufender Teil der Pflege, kein einmaliges Projekt. Hilfreich ist, bei Änderungen auf wenige feste Regeln zu achten, etwa Bildbeschreibungen und ausreichende Kontraste.
Was Sie unabhängig von der Pflicht tun sollten
Selbst wenn Ihr Betrieb ausgenommen ist, lohnt sich Barrierefreiheit. Die Maßnahmen verbessern die Nutzung für alle: Wer auf dem Handy in der Sonne einen kontrastarmen Text lesen muss, profitiert genauso wie ein Mensch mit Sehbehinderung. Gut strukturierte Seiten mit sauberen Überschriften und Bildbeschreibungen helfen zudem bei Google.
Ein pragmatischer Einstieg in vier Schritten:
Status klären: Gehören Sie zu den betroffenen Dienstleistern oder zur Ausnahme? Dokumentieren Sie das.
Bestandsaufnahme: Prüfen Sie Kontraste, Tastaturbedienung und Formulare auf den wichtigsten Seiten.
Quick Wins umsetzen: Alternativtexte, bessere Kontraste, klare Beschriftungen.
Neue Inhalte direkt barrierefrei erstellen: Das ist deutlich günstiger als eine spätere Komplettüberarbeitung.
Wer ohnehin eine neue Website plant, sollte Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken. Das kostet in der Konzeption wenig und erspart Nacharbeit. Eine ähnliche Logik gilt beim Datenschutz, den wir in unserer DSGVO-Checkliste für die eigene Website beschreiben.
Barrierefreiheit und Technik hängen zusammen
Barrierefreie Websites sind meist auch schnell und sauber programmiert. Schlanker Code, klare Struktur und gute mobile Nutzung sind die Basis für beides. Wie sich die Ladezeit auf Sichtbarkeit auswirkt, lesen Sie in „Was ist eine gute Ladezeit – und warum interessiert das Google?".
Barrierefreiheit ist kein Zusatz für wenige, sondern gute Nutzbarkeit für alle. Die Pflicht ist der Anlass, der Nutzen bleibt.
Was wir für Betriebe umsetzen
Wir bauen Websites mit sauberer Struktur, guten Kontrasten, bedienbaren Formularen und Rechtstexten, die zum tatsächlichen Betrieb passen. Bei bestehenden Seiten prüfen wir die wichtigsten Punkte und sagen Ihnen ehrlich, wo Handlungsbedarf besteht und wo nicht. Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie unter Webseiten von Webovo.
Fazit
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, aber nicht jeder Betrieb muss sofort handeln. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind als Dienstleister ausgenommen, sofern sie keine betroffenen Produkte in Verkehr bringen. Wer einen Onlineshop oder eine Buchungsstrecke betreibt, sollte genau hinsehen und die Ausnahme sauber dokumentieren. Unabhängig davon ist eine barrierefreie Website die bessere Website.